Bester Badminton-Verein Niederösterreichs 

Vereinsstatuten

 

ALLGEMEINER SPORTVEREIN PRESSBAUM - BADMINTON

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Allgemeiner Sportverein Pressbaum – Badminton”, Kurzbezeichnung ”ASV

Pressbaum – Badminton”.

(2) Er hat seinen Sitz in Pressbaum und erstreckt seine Tätigkeit auf die Bundesländer Niederösterreich und

Wien.

(3) Der ASV Pressbaum – Badminton ist ein Zweigverein des Hauptvereins ”Allgemeiner Sportverein

Pressbaum”.

a) Der Zweigverein besteht als Einrichtung des Hauptvereins. Die Grundlage seiner Tätigkeit sind die

Satzungen des Hauptvereins und des Zweigvereins.

b) Die Satzungen des Zweigvereins dürfen zu den Grundsätzen und Zwecken des Hauptvereins nicht im

Widerspruch stehen.

c) Der Zweigverein ist verpflichtet, den zuständigen international anerkannten Fachverbänden beizutreten.

Die Dachverbandszugehörigkeit richtet sich nach jener des Hauptvereins.

d) Die Vorstandsmitglieder des Zweigvereins sind ordentliche Mitglieder im Zweigverein und ordentliche

Mitglieder im Hauptverein. Alle übrigen Mitglieder des Zweigvereins sind ordentliche Mitglieder des

Zweigvereins und außerordentliche Mitglieder des Hauptvereins.

e) Schriftliche Ausfertigungen des Zweigvereins sind nur dann rechtswirksam, wenn sie in ihrem Inhalt nicht

gegen die Satzungen des Hauptvereins verstoßen.

f) Rechtsverbindliche Maßnahmen, Verträge, Verpflichtungserklärungen aller Art bedürfen der Zustimmung

des Hauptvereins-Vorstandes, wenn hiedurch Interessen des Hauptvereins berührt werden. Der Vorstand

des Hauptvereins kann dem Vorstand des Zweigvereins einvernehmlich einen Katalog jener Geschäfte

vorgeben, welche der Zustimmung des Vorstandes des Hauptvereins bedürfen. Dieser Katalog kann

jederzeit verringert oder erweitert werden.

g) Satzungsänderungen des Hauptvereins, die sich auf den Zweigverein beziehen, sind von diesen bei der

nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung in den Satzungen zu berücksichtigen. Dem Vorstand

des Hauptvereins steht das Recht zu, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung des

Zweigvereins, zum Zwecke der Satzungsänderung innerhalb der in der Satzung des Zweigvereins

angegebenen Frist, zu verlangen. Diesem Auftrag des Hauptvereins-Vorstandes hat der Zweigvereins-

Vorstand zu entsprechen.

(4) Der Verein gehört den zuständigen internationalen Fachverbänden und dem Dachverband

”Allgemeiner Sportverband Österreichs, Landesverband Niederösterreich –ALSN-” als Mitglied an.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

a) die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher Zweige des Sports, insbesondere der sportlichen

Betätigung seiner Mitglieder und die Ausübung des Sports nach den Bestimmungen der international

anerkannten Fachverbände.

b) Ideelle Förderung der Fit-durch-Sport-Bestrebungen durch Sportaktivitäten im Sinn des Sports für Alle,

offen über die Vereinsgrenzen hinaus.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Grundsätze

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht

werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Abhaltung von Trainingsabenden, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Vorträge,

Versammlungen, sonstige Veranstaltungen und gesellige Zusammenkünfte.

b) Durchführung von Kursen, Seminaren, Camps, Aus- und Fortbildungslehrgängen, Abhaltung von

Trainingseinheiten und sonstige derartige Aktivitäten.

c) Errichtung und Anmietung entsprechender Sportanlagen und deren Betreibung.

d) Zusammenarbeit mit Schulen, Gemeinden, Tourismus usw.

e) Herausgabe eines Vereinsmitteilungsblattes und anderer Publikationen.

f) Einrichtung eines Archivs, einer Bibliothek usw.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

b) Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder.

c) Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs- und sonstige Aktivitätsbeiträge.

d) Erträge aus Veranstaltungen.

e) Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und der Sportförderungsmittel der besonderen Art, etc..

f) Vermietung von Sportanlagen und Geräten.

g) Sponsorbeiträge und Werbebeiträge.

h) Eigenleistungen der Mitglieder.

(4) Grundsätze:

a) Der ASV Pressbaum – Badminton bekennt sich zur Republik Österreich.

b) Der Verein übt seine Tätigkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen Bestrebungen aus.

  

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit voll widmen. Sie sind

gleichzeitig außerordentliche Mitglieder des Hauptvereins. Die Vorstandsmitglieder des Zweigvereins sind

auch ordentliche Mitglieder des Hauptvereins

(§1 Abs.(3) d).

(3) Fördernde Mitglieder tragen zur Erreichung des Vereinszwecks vor allem durch finanzielle und sonstige

Leistungen bei.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und

rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme

kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften

durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter

Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im

Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon

unberührt.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer

Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der

Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

  

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen

des Vereins gemäß den jeweils gültigen Regelungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der

Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den

Ehrenmitgliedern zu und zwar das aktive Wahlrecht ab dem 14. und das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung

verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle

Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von

Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen

vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu

informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,

wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten

und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die

Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die ”Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine

ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder,

c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser

Statuten),

e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen

statt.

f. Antrag des Vorstandes des Hauptvereins.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder

mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied

dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der

Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den

Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen

gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen

Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die

ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist

nicht möglich.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder

der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung seine/

ihre Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende

Vorstandsmitglied den Vorsitz.

  

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse unter

Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem

Verein;

d) Entlastung des Vorstands;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und 2 Obmann/frau-

Stellvertretern/innen, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in und bis zu 5 Beisitzern

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines

gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die

nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand

ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der

Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes

ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim

zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen

hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand

ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinen/ ihren Stellvertretern/innen,

schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes

sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte

von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der/die Obmann/frau stimmt mit. Stimmenthaltung zählt

nicht als Abgabe der Stimme.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/innen. Sind auch diese

verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem

Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines

Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserkl.rung ist an

den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der

Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

  

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ”Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In

seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender

Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als

Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses =

Rechnungslegung

(3) Durchführung aller statutenmäßiger Beschlüsse.

(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lt. a-c

dieser Statuten;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

(7) Bildung und Auflösung von Sektionen

(8) Vorschlag von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung.

(9) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

(10) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und anderer Beiträge.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/

die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte, hierfür kann auch ein Sekretariat eingerichtet

werden.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen

zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in

Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte

zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen,

können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den

Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung

selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen

Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau seine/Ihre Stellvertreter/innen, im

Fall des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin die hiefür vom Vorstand

namhaft zu machenden Stellvertreter.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der

Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des

Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung

der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der

Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die

Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10

sinngemäß.

  

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne

Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,

dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über

Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen

seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb

von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes

ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter

den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme

der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller

seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine

Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu

beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das

verbleibende Vereinsvermögen dem Hauptverein zu, der es gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuführen

muss.

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